GS1 2D-Codes für Bauprodukte sind ein Weg, den Datenträger bereitzustellen, den die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) neben der CE-Kennzeichnung verlangen wird, sobald es einen Digitalen Produktpass (DPP) gibt. Die Verordnung (EU) 2024/3110 nennt weder GS1 noch eine Symbologie.
Heute ist kein 2D-Code Pflicht. Die Passpflicht beginnt 18 Monate nach einem noch nicht erlassenen delegierten Rechtsakt, Produktfamilie für Produktfamilie. Dieser Leitfaden richtet sich an Hersteller und Importeure, die Bauprodukte in der EU in Verkehr bringen und die Pflichten aus der BauPVO tragen. Er zeigt, was 2D-Codes für Bauprodukte öffnen müssen, wann die Pflicht beginnt und wie Sie Platten, Gebinde und Paletten codieren.
Was sind GS1 2D-Codes für Bauprodukte?
GS1 2D-Codes für Bauprodukte sind QR-Codes oder GS1-DataMatrix-Symbole, die die GTIN eines Produkts kodieren, bei Bedarf ergänzt um eine Chargen- oder Seriennummer. Die Daten stehen entweder als GS1-Elementstrings oder als GS1-Digital-Link-URI im Code. Auf Produkt, Etikett, Verpackung oder Lieferschein kann ein Digital-Link-Code heute die Leistungserklärung öffnen und später den Pass.
Das Gesetz selbst ist neutral. Die BauPVO definiert einen Datenträger als «einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann» (Art. 3 Nr. 41). Sie nennt keine Symbologie und keine Normungsorganisation.
GS1 kommt über seine Identifikationsschlüssel ins Spiel. GS1 2D-Codes für Bauprodukte tragen die Global Trade Item Number (GTIN) des Produkts oder des Gebindes. Darum herum identifiziert die Global Location Number (GLN) das Unternehmen und das Werk, der Serial Shipping Container Code (SSCC) die Palette. Zu den Symbolen selbst siehe den Leitfaden GS1 2D-Codes und GS1 Digital Link.
Was muss der Code nach der BauPVO öffnen?
Die BauPVO legt fest, was der Pass für Bauprodukte enthalten muss (Art. 76 Abs. 2 Buchst. a). Genau das würden 2D-Codes für Bauprodukte öffnen, wenn sie zum Datenträger des Passes werden.
| Punkt nach Art. 76 Abs. 2 Buchst. a | Was er für Sie bedeutet | Wo er heute meist liegt |
|---|---|---|
| (i) Leistungs- und Konformitätserklärung | Erklärte Leistung und Konformität des Produkttyps | PDF auf Ihrer Website oder Papier mit der Lieferung |
| (ii) Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen | Einbau- und Sicherheitshinweise | Beipackzettel im Gebinde, Produktseite |
| (iii) Technische Dokumentation | Die Nachweise hinter der Erklärung | Interne Qualitätsunterlagen |
| (iv) Kennzeichnung nach Art. 22 Abs. 9 | Ein Umweltnachhaltigkeitskennzeichen, falls ein delegierter Rechtsakt es verlangt | Noch nicht verlangt |
| (v) Eindeutige Kennungen (Art. 79 Abs. 1) | Produkttyp-Code, dazu Charge oder Seriennummer, wo verwendet | ERP und gedruckt neben der CE-Kennzeichnung |
| (vi) Unterlagen nach anderem EU-Recht | Was andere EU-Rechtsakte für das Produkt verlangen | Getrennte Compliance-Unterlagen |
| (vii) Datenträger wesentlicher Bestandteile | Bei Bausätzen die Codes von Teilen mit eigenem Pass | Lieferantendokumente |
Ein Pass je Produkttyp, nicht je Platte. Der Pass ist mit einem «unveränderlichen eindeutigen Kenncode des Produkttyps» verbunden (Art. 77 Abs. 1 Buchst. a).
Charge oder Seriennummer gilt nur bedingt. Sie müssen den Produkttyp-Code anbringen und, «soweit verfügbar», eine Chargen- oder Seriennummer (Art. 22 Abs. 5).
In der GS1-Logik erhält jede Handelseinheit ihre eigene GTIN. Ein Produkttyp umfasst daher oft mehrere GTINs, etwa für Formate und Gebinde, die alle auf dieselbe Erklärung verweisen. Die Charge entspricht AI (10), dem Anwendungskennzeichen (Application Identifier) für die Charge, die Seriennummer AI (21). Das passt gut zusammen, ist aber keine gesetzliche Vorgabe.
Der Code kann Platz neben der CE-Kennzeichnung freimachen. Für Produkte, die bereits unter der neuen BauPVO stehen, darf ein Datenträger oder Permalink zu einer Leistungs- und Konformitätserklärung auf einer Website den gedruckten Produkttyp-Code und den Erklärungscode ersetzen.
Sobald ein Datenträger für den Pass angebracht ist, dürfen beide entfallen (Art. 18 Abs. 2). Das Praxisbeispiel unten zeigt, warum Gipsplatten das noch nicht nutzen können.
Der Zugang ist kostenlos, aber abgestuft. Jeder Wirtschaftsakteur, Kunde, Nutzer und jede Behörde erreicht den Pass kostenlos über den Datenträger. Welche Akteure welche Informationen sehen, legt der delegierte Rechtsakt fest (Art. 75 Abs. 2 Buchst. c, Art. 76 Abs. 2 Buchst. e und f). Zur Gesamtarchitektur siehe was ein Digitaler Produktpass ist.
Ab wann werden 2D-Codes für Bauprodukte Pflicht?
Noch nicht, und nicht an einem einzigen Datum. 2D-Codes für Bauprodukte sind heute freiwillig. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen, bevor ein Datenträger auf Ihrem Produkt zur Rechtspflicht wird.
- Der Rechtsakt zum Pass muss existieren. Die Kommission muss einen delegierten Rechtsakt erlassen, der das Passsystem einrichtet (Art. 75 Abs. 1). Ein delegierter Rechtsakt ist eine Verordnung der Kommission, die die Einzelheiten der BauPVO ausfüllt. Er tritt nur in Kraft, wenn Parlament und Rat nicht binnen zwei Monaten widersprechen; die Frist lässt sich um zwei weitere Monate verlängern (Art. 89 Abs. 6).
- Dann laufen 18 Monate. Der Hersteller muss den Pass 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts bereitstellen (Art. 22 Abs. 7).
- Ihre Produktfamilie muss unter die neue BauPVO gewechselt sein. Ihre Pflichten nach der neuen BauPVO beginnen ein Jahr, nachdem ein Durchführungsrechtsakt eine neue harmonisierte Norm für Ihre Familie verbindlich macht (Art. 95 Abs. 9). Eine harmonisierte Norm legt fest, wie die Leistung einer Produktfamilie geprüft und erklärt wird; ein Durchführungsrechtsakt ist ein Rechtsakt der Kommission, der das Gesetz praktisch umsetzt.
Der Arbeitsplan der Kommission sieht Pässe für Produkte unter der neuen BauPVO vor, ausdrücklich nicht für die «CPR-2011», also die alte Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
| Meilenstein | Datum | Status | Quelle |
|---|---|---|---|
| Neue BauPVO tritt in Kraft | Recht | BauPVO Art. 96 | |
| Hauptteil der BauPVO gilt | Recht | BauPVO Art. 96 | |
| Delegierter Rechtsakt zum Pass für Bauprodukte | (erwartet) | Indikativ | DPP-Zeitplan der Kommission |
| Zementnorm wird verbindlich (früheste Zeile der neuen BauPVO im Plan; unsere Lesart) | (erwartet) | Indikativ | COM(2025) 772, Tabelle 3 |
| Gipsprodukte: Normungsauftrag | (erwartet) | Indikativ; noch kein Pflichtdatum | COM(2025) 772, Tabelle 3 |
| Passsystem voll betriebsbereit | Rechtsakt + 6 Monate | Recht, relativ | BauPVO Art. 80 Abs. 1 |
| Hersteller muss den Pass bereitstellen | Rechtsakt + 18 Monate | Recht, relativ | BauPVO Art. 22 Abs. 7 |
| Pflicht erreicht eine Produktfamilie | Durchführungsrechtsakt + 1 Jahr | Recht, relativ | BauPVO Art. 95 Abs. 9 |
| Letzte Bestimmungen der BauPVO 2011 aufgehoben | Recht | BauPVO Art. 94 (Kommissionsseiten nennen 2039) |
Die 18-Monats-Frist läuft noch nicht. Am 6. Oktober 2026 führt EUR-Lex drei delegierte Verordnungen zur Ergänzung der BauPVO: 2026/331 und 2026/557 zu Brandklassen sowie 2026/1310 zu den Systemen der Bewertung und Überprüfung. Keine davon richtet das Passsystem ein.
Was die Rechnung ergibt. Wird der Rechtsakt früh im angegebenen Quartal erlassen und ohne Einwand freigegeben, enden die 18 Monate frühestens Ende 2028. Mit voller Prüfungsfrist oder jeder Verzögerung rutscht die Pflicht ins Jahr 2029. Das ist unsere Rechnung, kein amtliches Datum.
Die BauPVO-Seite der Kommission rechnet die 18 Monate zudem ab dem Rechtsakt je Produktfamilie, der Beginn kann sich also von Familie zu Familie unterscheiden. Bis dahin bleiben 2D-Codes für Bauprodukte eine freiwillige Entscheidung.
Was sagt GS1 zu 2D-Codes für Bauprodukte?
GS1 hat zwei Dokumente, die GS1 2D-Codes für Bauprodukte prägen, und sie haben sehr unterschiedliches Gewicht.
Ratifiziert: der GTIN-Leitfaden für Bauprodukte (GTIN Management Guideline for Construction Products, Release 1.0, Januar 2023). Er zeigt an Gipsplatten, wann eine neue GTIN fällig ist.
Eine Gipsplatte, deren Dichte sich für einen erweiterten Einsatzzweck oder eine erweiterte Funktion ändert, braucht eine. Ebenso ein Gebinde, dessen angegebene Plattenzahl von 8 auf 10 wechselt. Ebenso ein Produkt, das von einer nationalen Norm zu einer harmonisierten EU-Norm wechselt und erstmals die CE-Kennzeichnung tragen muss.
Vorläufig: der GS1-Anwendungsstandard für den DPP (Release 2, Juni 2026). Er stellt unmissverständlich klar: «This is NOT a ratified GS1 standard» – ein ratifizierter GS1-Standard ist er also nicht. Seine Regeln können sich ändern, sobald die delegierten Rechtsakte bekannt sind:
- Die Kennung ist die GTIN, je nach Verordnung ergänzt um Version, Charge/Los oder Seriennummer.
- Der Datenträger ist ein QR-Code oder Data Matrix in GS1-Digital-Link-Syntax. RFID und NFC dürfen nur zusätzlich zum 2D-Code hinzukommen.
- Der Code gehört auf das Produkt, sonst auf die Verpackung oder die Begleitdokumente.
- Für Bauprodukte führt seine eigene Tabelle Granularität und Datenträger als «TBD», also noch offen.
Das BauPVO-Positionspapier von GS1 in Europe nutzt die GTIN für Produkte, Chargen und serialisierte Einheiten und die GLN für den Hersteller und seine Standorte. Für Paletten heisst es dort, der SSCC «can be utilized», könne also genutzt werden.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigen die nationalen GS1-Organisationen. Ein finnisches Pilotprojekt zu Kunststoff-Wasserrohren, an dem GS1 Finland beteiligt war, empfahl GS1 DataMatrix oder GS1 QR, mit GTIN plus Charge oder Produktionsdatum als Minimum.
GS1 Sweden hält fest, dass eine Chargennummer, sofern es sie gibt, auf den Lieferschein gehört. GS1 Nederland beschreibt einen QR-Code mit GS1 Digital Link auf dem Produkt und GTIN plus Seriennummer für die Wartungshistorie.
Zusammengenommen arbeiten die GS1-Schlüssel hinter GS1 2D-Codes für Bauprodukte auf fünf Ebenen:
| Ebene | GS1-Schlüssel | Datenträger | Anknüpfung in der BauPVO |
|---|---|---|---|
| Platte oder Produkt | GTIN, mit Charge (oder Seriennummer) | QR-Code oder Data Matrix, GS1 Digital Link | Art. 22 Abs. 5: Code auf dem Produkt; Art. 18 Abs. 2 Buchst. g: neben der CE-Kennzeichnung |
| Gebinde oder Bündel | Eigene GTIN, mit Charge | 2D-Code auf dem Gebindeetikett | Art. 22 Abs. 5 als Ausweichlösung: Etikett, dann Verpackung |
| Palette | SSCC, dazu GTIN des Inhalts und Charge | GS1-Logistiketikett | Keine BauPVO-Pflicht; logistische Rückverfolgbarkeit |
| Lieferschein | GTIN und Charge je Position | Gedrucktes oder elektronisches Dokument | Art. 22 Abs. 5, letzte Ausweichlösung: Begleitdokument |
| Hersteller und Werk | GLN | Stammdaten, nicht gedruckt | Wer hat es hergestellt, und wo |
Praxisbeispiel: eine Gipsplattenlinie in Bydgoszcz
So funktionieren 2D-Codes für Bauprodukte an einer einzigen Linie, Schritt für Schritt. Nehmen wir einen hypothetischen Gipsplattenhersteller in Bydgoszcz, Polen. Er fertigt zwei 12,5-mm-Platten, eine Standardplatte und eine Feuerschutzplatte, je in einem Format. Er liefert an einen Händler in Utrecht: jede Woche 30 Paletten mit je 6 Gebinden zu 8 Platten, also 1.440 Platten.
Schritt 1: eine GTIN je Platte. Für die beiden Platten werden unterschiedliche Leistungen erklärt. Sie sind also zwei Produkttypen, und jede erhält ihre eigene GTIN. Kommen später Formate hinzu, erhält jedes Format eine eigene GTIN, und alle GTINs eines Typs verweisen auf die Erklärung dieses Typs.
Schritt 2: neue GTINs, wo GS1 es verlangt. Der Händler wünscht Gebinde mit 10 Platten. Nach dem GS1-Leitfaden ist das eine neue Gebinde-GTIN, während die Platten-GTIN bleibt. Eine spätere Platte mit höherer Dichte für einen erweiterten Einsatzzweck erhält eine neue Platten-GTIN.
Zum Wechsel unter die neue BauPVO schweigt der Leitfaden. Seine CE-Regel betrifft Produkte, die erstmals CE-gekennzeichnet werden, und diese Platte ist es bereits.
Schritt 3: Charge im Code. Jede Schicht erhält eine Chargennummer. Der 2D-Code auf jedem Gebindeetikett kodiert die Gebinde-GTIN plus Charge in einer GS1-Digital-Link-URI, auf einer Domain, die der Hersteller kontrolliert.
Wo die Linie auf die Platte drucken kann, trägt die Platte ihren eigenen Code: die Platten-GTIN plus dieselbe Charge. Die Gebinde-GTIN führt zur Erklärung der darin enthaltenen Platte.
Schritt 4: SSCC auf jeder Palette, Charge auf dem Lieferschein. Jedes Palettenetikett trägt einen SSCC und die Charge; der Lieferschein nennt GTIN und Charge je Position. Eine Reklamation zu einer Schicht lässt sich bis zu den Standorten zurückverfolgen, die Ware aus dieser Schicht erhalten haben.
Schritt 5: Was der Code heute öffnet. Gipsplatten stehen noch unter einer harmonisierten Norm der BauPVO 2011, also regelt die alte Verordnung weiterhin ihre CE-Kennzeichnung (Art. 95 Abs. 8 BauPVO). Sie verlangt hinter der CE-Kennzeichnung den gedruckten Produkttyp-Code und die Referenz der Leistungserklärung (dort Art. 9 Abs. 2). Der 2D-Code kommt also hinzu, statt sie zu ersetzen.
Er öffnet die Leistungserklärung auf der Website des Herstellers, veröffentlicht nach Artikel 7 Absatz 3 der alten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014. Sobald Gipsprodukte unter die neue BauPVO wechseln, darf der Code diese gedruckten Angaben ersetzen (Art. 18 Abs. 2).
Akzeptiert der delegierte Rechtsakt eine GS1-Digital-Link-URI als Datenträger des Passes, kann der Resolver dieselbe URI dann auf den Pass umleiten.
Das Gegenszenario. Angenommen, die Gebinde mit Feuerschutzplatten gehen mit der GTIN der Standardplatte hinaus, weil die Linie eine Druckvorlage wiederverwendet hat. Die Prüfziffer stimmt, also akzeptiert jeder Scanner den Code. Auf der Baustelle öffnet ein Scan die Erklärung der Standardplatte, mit der falschen Brandschutzleistung, für eine Platte, die für eine Trennwand mit Brandschutzanforderung gewählt wurde.
Eine einzelne vertippte Ziffer scheitert immer an der Prüfziffer. Eine gültige, aber falsche GTIN ist der Fehler, den 2D-Codes für Bauprodukte allein nicht abfangen: Sie passiert jeden Scanner. Unter dem Passregime läge sie in einem System, das Behörden bei der Überprüfung der Konformität helfen soll (Art. 76 Abs. 3 Buchst. b). Abhilfe schafft ein Abgleich von GTIN und Produktspezifikation vor dem Druck, je Linie und je Schicht.
Grenzfälle: Produkte, die nicht ins Schema passen
Diese Fälle ändern, wo 2D-Codes für Bauprodukte angebracht werden oder was sie kodieren.
Sonderanfertigungen und Produkte für das Kulturerbe. Nutzen Sie die Befreiung nach Artikel 14 von der Leistungs- und Konformitätserklärung, entfällt auch die Passpflicht (Art. 76 Abs. 4).
Die Befreiung ist eng. Sie erfasst Produkte aus Nicht-Serienfertigung, die auf besonderen Auftrag gefertigt und in ein bestimmtes einzelnes Bauwerk eingebaut werden (Art. 14 Buchst. a). Einbauen muss der Hersteller, der auch für den sicheren Einbau verantwortlich ist, nach nationalen Vorschriften und unter Aufsicht. Sie erfasst ausserdem nicht in Serie gefertigte Produkte für amtlich geschützte Bauwerke (Art. 14 Buchst. b).
Produktfamilien, die noch unter Normen der BauPVO 2011 stehen. Sie bleiben ausserhalb der Passpflicht, bis ihre Familie wechselt (Art. 95 Abs. 9).
Bausätze. Der Pass enthält die Datenträger wesentlicher Bestandteile, die einen eigenen Pass haben (Art. 76 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii). Planen Sie GTINs für den Bausatz und für diese Teile.
Onlinehandel. Sobald die Pflicht gilt, muss ein Onlineangebot den Datenträger zeigen, und Vermittler teilen die Pflicht (Art. 29 Abs. 2 und 3). Geben Sie Onlinehändlern auf Anfrage binnen 5 Arbeitstagen kostenlos eine digitale Kopie des Datenträgers (Art. 77 Abs. 3).
Papier auf Verlangen. Leistungs- und Konformitätserklärung, Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen müssen kostenlos auf Papier ausgehändigt werden, wenn der Endnutzer das beim Kauf verlangt (Art. 91 Abs. 2).
Oberflächen, die keinen Code aufnehmen. Die Reihenfolge der BauPVO lautet: Produkt, angebrachtes Etikett, Verpackung, dann Begleitdokument (Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 5). Der vorläufige GS1-Standard bildet das ab.
Platten im Einzelhandel. Kassen stellen nach eigenem Zeitplan auf 2D um: siehe GS1 Sunrise 2027 und unseren Leitfaden zum Umstieg auf 2D-Codes.
Hersteller ausserhalb der EU. Die Passpflicht trifft den Hersteller, wo immer er sitzt (Art. 22 Abs. 7). Unter der neuen BauPVO muss ein Hersteller ausserhalb der EU zudem einen einzigen Bevollmächtigten in der Union benennen (Art. 23 Abs. 1). Siehe DPP für Hersteller ausserhalb der EU.
Das grössere Bild: wie der Pass für Bauprodukte an die ESPR anschliesst
Der Pass für Bauprodukte muss auf dem Pass der Verordnung (EU) 2024/1781 aufbauen, der ESPR (Ökodesign-Verordnung), ohne die Interoperabilität mit Building Information Modelling (BIM) zu beeinträchtigen (Art. 75 Abs. 2 Buchst. a). Die ESPR-Regeln zu Kennungen, Datenträgern und Register gelten, soweit der Rechtsakt für Bauprodukte nichts anderes festlegt (Art. 79).
Das EU-DPP-Register ist am gestartet, und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 nennt Produkte nach Artikel 76 BauPVO in ihrem Geltungsbereich. Anhang III der ESPR nennt die GTIN nach ISO/IEC 15459-6 «oder eine gleichwertige Kennung»: Eine GTIN ist eine konforme Option, keine Vorgabe.
Ob GS1 2D-Codes für Bauprodukte dem gesetzlichen Datenträger des Passes entsprechen werden, ist noch offen. Laut FAQ der Kommission legt der delegierte Rechtsakt ihn je Produktgruppe fest; QR-Codes und NFC werden geprüft.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 hat inzwischen EN 18220:2026 zu Datenträgern und EN 18219:2026 zu eindeutigen Kennungen unter der ESPR zitiert. Welchen Datenträger Bauprodukte verwenden müssen, bleibt dem Rechtsakt nach der BauPVO überlassen.
Die eigentliche Grenze ist die Langlebigkeit. Das Passsystem muss 25 Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts eines Typs zugänglich bleiben. Jeden Pass müssen Sie mindestens 10 Jahre lang bereitstellen (Art. 75 Abs. 2 Buchst. i).
Eine Platte in der Wand überdauert mehrere Website-Relaunches. Deshalb zählen Domain und Resolver hinter 2D-Codes für Bauprodukte mehr als das Symbol. Siehe unseren ESPR-Leitfaden.
Was sollten Hersteller von Bauprodukten jetzt tun?
- GTINs gegen Produkttypen prüfen. Ordnen Sie jede GTIN genau einem Produkttyp-Code zu; ein Typ kann viele GTINs haben. GTINs stammen aus einer Lizenz Ihrer nationalen GS1-Mitgliedsorganisation.
- Granularität festlegen: Charge oder Seriennummer. Die Charge passt zu Platten und Säcken, die Seriennummer zu Produkten mit Wartungshistorie.
- Erklärungen unter stabilen URLs veröffentlichen, auf einer Domain, die Sie kontrollieren.
- 2D-Codes für Bauprodukte an Gebinden und Paletten erproben. Testen Sie Druck und Scan auf echten Oberflächen; der Leitfaden GS1 2D-Codes erklärt die Druckgrundlagen. Der kostenlose QR-Generator für GS1 Digital Link von Passmith läuft im Browser, ohne Anmeldung. Passmith bietet ausserdem einen kostenlosen Tarif.
- Den Rechtsakt nach Artikel 75 Absatz 1 beobachten und die Zeile Ihrer Familie im BauPVO-Arbeitsplan. Unser Beitrag zum ESPR-Arbeitsplan erklärt, wie man indikative Daten liest.
GS1 2D-Codes für Bauprodukte sind heute ein freiwilliger, umkehrbarer Schritt vor einer Datenträgerpflicht, die bereits Gesetz ist, aber noch nicht greift. Bringen Sie die Kennungen jetzt in Ordnung. Akzeptiert der delegierte Rechtsakt einen QR-Code oder Data Matrix mit GS1-Digital-Link-URI, braucht der Pass dann womöglich nur eine Weiterleitung statt eines neuen Kennungssystems.
Weiterführend: GS1 Digital Link vs. QR-Code · Was ist der Digitale Produktpass? · Leitfaden GS1 2D-Codes
Häufige Fragen
Sind 2D-Codes für Bauprodukte 2026 Pflicht?
Ab wann ist der Pass für Bauprodukte Pflicht?
QR-Code oder Data Matrix auf Gipsplatten?
Verlangt die BauPVO GS1 oder eine GTIN?
Kann der 2D-Code den Produkttyp-Code neben der CE-Kennzeichnung ersetzen?
Braucht eine neue Gebindegrösse eine neue GTIN?
Was sollten 2D-Codes für Bauprodukte öffnen, bevor es den Pass gibt?
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/3110 (Bauproduktenverordnung), Artikel 3, 14, 16, 18, 22, 23, 29, 75–80, 89, 91, 94–96 — EUR-Lex — 2026-10-06
- Verordnung (EU) 2024/3110 — EUR-Lex, Dokumentinformationen (Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung) — 2026-10-06
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO 2011), Artikel 7 und 9 — EUR-Lex — 2026-10-06
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission über die Bereitstellung der Leistungserklärung auf einer Website — EUR-Lex — 2026-10-06
- Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), Anhang III — EUR-Lex — 2026-10-06
- COM(2025) 772 — erster BauPVO-Arbeitsplan 2026–2029 — EUR-Lex — 2026-10-06
- Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission über harmonisierte Normen für den digitalen Produktpass — EUR-Lex — 2026-10-06
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission zum digitalen Produktpassregister — EUR-Lex — 2026-10-06
- Europäische Kommission — Digitaler Produktpass (indikativer Zeitplan und Neuigkeiten) — 2026-10-06
- Europäische Kommission — CE-Kennzeichnung sowie Leistungs- und Konformitätserklärung nach der BauPVO — 2026-10-06
- Europäische Kommission — Digitaler Produktpass, häufig gestellte Fragen (FAQ) — 2026-10-06
- GS1 in Europe — GS1-Unterstützung für die Bauproduktenverordnung (CPR-2024), Positionspapier — 2026-10-06
- GS1 — GTIN Management Guideline for Construction Products (GTIN-Leitfaden für Bauprodukte), Release 1.0 — 2026-10-06
- GS1 — vorläufiger Standard für den Digitalen Produktpass (DPP), Release 2 (nicht ratifiziert) — 2026-10-06
- GS1 Finland — Pilotprojekt: digitale Bereitstellung von Produktinformationen zu Kunststoffrohren per 2D-Code — 2026-10-06
- GS1 Sweden — GTIN vägledare för byggbranschen (GTIN-Leitfaden für die Baubranche) — 2026-10-06
- GS1 Nederland — Traceerbaar bouwen en installeren (rückverfolgbares Bauen und Installieren) — 2026-10-06

